Tierhalterhaftpflicht & Hundehaftpflicht: § 1320 ABGB

Nach § 1320 ABGB haften Tierhalter:innen in Österreich unbegrenzt für Schäden ihrer Tiere, sofern sie nicht die nötige Verwahrung und Beaufsichtigung nachweisen. Eine Hundehaftpflicht ist 2026 in Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und der Steiermark verpflichtend. Sie kostet meist 40 bis 120 Euro pro Jahr.

Nach § 1320 ABGB haften Tierhalter:innen in Österreich für Schäden, die ihr Tier verursacht – und zwar unbegrenzt mit dem gesamten Vermögen, sofern sie nicht die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung nachweisen können. Diese Beweislastumkehr macht eine Tierhalterhaftpflicht besonders wichtig.

Rechtliche Grundlage: § 1320 ABGB

Wird jemand durch ein Tier verletzt, muss nicht die geschädigte Person ein Verschulden nachweisen. Vielmehr muss die Tierhalterin oder der Tierhalter beweisen, für die notwendige Verwahrung und Beaufsichtigung gesorgt zu haben. Gelingt das nicht, haftet man voll – die Tierhaftpflicht übernimmt dann berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte ab.

Hundehaftpflicht: Pflicht nach Bundesland (2026)

BundeslandHundehaftpflicht-Pflicht 2026
WienJa (Mindestsumme 725.000 €)
NiederösterreichJa
OberösterreichJa
SalzburgJa
TirolJa
SteiermarkJa
BurgenlandNein
KärntenNein
VorarlbergNein

Was kostet eine Hundehaftpflicht?

Die Prämie liegt laut Vergleichsportalen meist zwischen 40 und 120 Euro pro Jahr – abhängig von Rasse, Versicherungssumme und Anbieter. In Wien ist eine Mindestversicherungssumme von 725.000 Euro vorgeschrieben; empfohlen wird bundesweit deutlich mehr, idealerweise 5 Millionen Euro oder höher.

Pferde und gewerbliche Tierhaltung

Auch Pferdehalter:innen sollten eine Tierhaftpflicht abschließen. Werden Tiere gewerblich gehalten oder eingesetzt, greift die private Deckung nicht – dafür ist eine gewerbliche bzw. Betriebshaftpflicht nötig.

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Häufige Fragen

Ist eine Hundehaftpflicht in Österreich Pflicht?
Das hängt vom Bundesland ab. 2026 ist eine Hundehaftpflicht in Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und der Steiermark verpflichtend. In Wien gilt eine Mindestversicherungssumme von 725.000 Euro. In Burgenland, Kärnten und Vorarlberg besteht derzeit keine Pflicht.
Was bedeutet die Beweislastumkehr nach § 1320 ABGB?
Nicht die geschädigte Person muss ein Verschulden der Halterin oder des Halters nachweisen, sondern umgekehrt: Die Tierhalter:innen müssen beweisen, für die notwendige Verwahrung und Beaufsichtigung gesorgt zu haben. Gelingt das nicht, haften sie unbegrenzt mit ihrem Vermögen.
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